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   OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1990 - 2 A 83/89   

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OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1990 - 2 A 83/89 (https://dejure.org/1990,10505)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.04.1990 - 2 A 83/89 (https://dejure.org/1990,10505)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. April 1990 - 2 A 83/89 (https://dejure.org/1990,10505)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.12.1970 - II C 45.68

    Anspruch von Beamten auf Freizeitausgleich - Dienstbefreiung von Beamten wegen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1990 - 2 A 83/89
    Beide Vorschriften richten sich als Gebot an den Dienstherrn; sie verlangen vom Beamten kein bestimmtes Verhalten und knüpfen erst recht keinen Rechtsnachteil für ihn daran, daß er etwas unterläßt (vgl. BVerwGE 37, 21, 23).

    Ist ein Beamter nach § 4 Abs. 1 ArbZVO oder nach § 80 Abs. 2 Satz 2 LBG durch Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit oder sonstige Mehrarbeit verpflichtet, auf einen Teil der ihm zustehenden Freizeit vorübergehend zu verzichten, so ist es nicht nur aus Gründen der Gerechtigkeit und der Gleichbehandlung geboten, sondern auch sonst durchaus sinnvoll, ihm zu einer späteren Zeit - notfalls auch nach Ablauf von drei bzw. sechs Monaten und bei einer anderen Dienststelle des gleichen Dienstherrn - einen Ausgleich durch Dienstbefreiung zu gewähren (vgl. BVerwGE 37, 21, 24 f.; einschränkend dagegen wohl BayVGH, ZBR 1990, 90 sowie Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 72 Rdnr. 25).

  • BVerwG, 23.08.1988 - 1 D 136.87

    Fernmeldebeamtin des mittleren Dienstes; zahlreiche Pflichtverstöße außerhalb des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1990 - 2 A 83/89
    Ist ein Beamter nach § 4 Abs. 1 ArbZVO oder nach § 80 Abs. 2 Satz 2 LBG durch Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit oder sonstige Mehrarbeit verpflichtet, auf einen Teil der ihm zustehenden Freizeit vorübergehend zu verzichten, so ist es nicht nur aus Gründen der Gerechtigkeit und der Gleichbehandlung geboten, sondern auch sonst durchaus sinnvoll, ihm zu einer späteren Zeit - notfalls auch nach Ablauf von drei bzw. sechs Monaten und bei einer anderen Dienststelle des gleichen Dienstherrn - einen Ausgleich durch Dienstbefreiung zu gewähren (vgl. BVerwGE 37, 21, 24 f.; einschränkend dagegen wohl BayVGH, ZBR 1990, 90 sowie Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 72 Rdnr. 25).
  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 96.78
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1990 - 2 A 83/89
    Nur der Beamte, der außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit "Dienst tut", also nicht durch Urlaub oder Krankheit an einer Dienstleistung gehindert ist, erwirbt folglich einen Anspruch auf Freizeitausgleich (vgl. BVerwGE 59, 176, 181; Urteil des Senats vom. 17. Dezember 1980 - 2 A 178/79 -, DÖD 1981, 111; Fürst, GKÖD I K § 72 Rdnr. 27).
  • BVerwG, 06.03.1975 - II C 35.72

    Ruhepause

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1990 - 2 A 83/89
    Es handelt sich hierbei um eine Regelung, die die Mehrarbeit nicht schlechthin regelt, sondern sich nur auf eine Teilgruppe der im "Einzelfall" ("Ausnahmefall") mehrbeanspruchten Beamten bezieht (vgl. BVerwGE 48, 99, 104; 77, 250, 252).
  • BVerwG, 14.05.1987 - 2 C 56.86

    Mehrarbeit - Polizeibeamte - Gerichtstermine - Dienstlicher Anlaß - Dienstzeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1990 - 2 A 83/89
    Es handelt sich hierbei um eine Regelung, die die Mehrarbeit nicht schlechthin regelt, sondern sich nur auf eine Teilgruppe der im "Einzelfall" ("Ausnahmefall") mehrbeanspruchten Beamten bezieht (vgl. BVerwGE 48, 99, 104; 77, 250, 252).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.1981 - 12 A 2733/79
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1990 - 2 A 83/89
    Auch hierbei handelt es sich jedoch um Mehrarbeit, d.h. Dienst, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht, wobei die festgesetzte Stundenzahl an die Stelle der regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982, Buchholz 237.0 § 90 Nr. 2; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 78 Rdnr. 9 und § 78 a Rdnr. l; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, aaO, Rdnr. 9 sowie die Definition in Nr. 1 (zu § 1) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte - MArbEVwV vom 06. August 1974, GMBl S. 386; nicht eindeutig hingegen OVG Münster, ZBR 1982, 177).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.1980 - 2 A 178/79
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.1990 - 2 A 83/89
    Nur der Beamte, der außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit "Dienst tut", also nicht durch Urlaub oder Krankheit an einer Dienstleistung gehindert ist, erwirbt folglich einen Anspruch auf Freizeitausgleich (vgl. BVerwGE 59, 176, 181; Urteil des Senats vom. 17. Dezember 1980 - 2 A 178/79 -, DÖD 1981, 111; Fürst, GKÖD I K § 72 Rdnr. 27).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.1990 - 2 A 10028/90

    Minderjähriges Kind; Betreuung durch Beamten; Gewährung von Urlaub ; Fortzahlung

    Daher braucht nicht entschieden zu werden, ob sich das Begehren des Klägers infolge des Zeitablaufs bereits in der Hauptsache erledigt hat, so daß er, wie in erster Instanz geschehen, bei Gericht einen Antrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO stellen müßte, oder ob noch Raum für einen Antrag besteht, der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Urlaub oder zur erneuten Entscheidung über das Urlaubsgesuch gerichtet ist (zur vorliegenden Fallgestaltung - Gewährung von Freizeitausgleich anstelle des beantragten Sonderurlaubs - vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970, BVerwGE 37, 21, 24 f.; BayVGH, Urteil vom 03. August 1988, ZBR 1990, 90 sowie Urteil des Senats vom 11. April 1990 - 2 A 83/89 Umdruck S. 8 f.).
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